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Prop-Firm-Steuern: Einordnung und Belege in Deutschland

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Prop-Firm-Steuern: Einordnung und Belege in Deutschland

Bei einer Prop-Firm-Vergütung muss zuerst geklärt werden, wofür und an wen gezahlt wird. Der Kontoname, ein Gewinnanteil oder der Einsatz eines EA bestimmt die deutsche Einkunftsart nicht. Diese Seite behandelt deutsche Prüffragen; eine deutsche Übersetzung beweist keinen deutschen Steuerwohnsitz.

Vertragliche Vergütung und eigenes Kapital unterscheiden

Bewahren Sie den Vertrag, die zahlende Gesellschaft, Programm und Phase sowie die Beschreibung des Kontomodells auf. FTMO beschreibt seine CFD-Konten als simuliert. Eine dort angezeigte Zuteilung ist deshalb nicht automatisch Ihr eigenes Wertpapiervermögen. Andere Anbieter und Produkte müssen gesondert geprüft werden.

Trennen Sie simuliertes Handelsergebnis, vertraglichen Vergütungsanspruch, Freigabe und tatsächliche Zahlung. Ein Verlust im Simulator ist nicht allein deshalb ein von Ihnen getragener steuerlicher Kapitalverlust. Dokumentieren Sie Einnahmen und Zahlungsansprüche nachvollziehbar für die steuerliche Prüfung.

Welche Einkunftsart kommt tatsächlich in Betracht?

§ 15 Absatz 2 EStG nennt für einen Gewerbebetrieb mehrere Voraussetzungen: unter anderem selbständige nachhaltige Betätigung, Gewinnerzielungsabsicht und Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr, mit gesetzlichen Abgrenzungen. Aus Handelsfrequenz oder Softwareeinsatz allein lässt sich das nicht vollständig ableiten.

§ 20 EStG regelt bestimmte Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne und enthält Abgrenzungen zu anderen Einkunftsarten. Daraus folgt keine pauschale Kapitalertragsteuer-Regel für jede Prop-Vergütung. Auch eine Haltedauer im simulierten Konto ersetzt die Prüfung des zugrunde liegenden Zahlungsanspruchs nicht.

Legen Sie Vertragsinhalt, tatsächliche Tätigkeit, Rechtsträger und Zahlungsbelege zur Einordnung vor. Dieser Artikel entscheidet nicht, welche Kategorie im individuellen Fall zutrifft oder welche Erklärungspflichten daneben bestehen.

Kosten prüfen statt pauschal abziehen

Wenn die entsprechenden betrieblichen Regeln anwendbar sind, definiert § 4 Absatz 4 EStG Betriebsausgaben als betrieblich veranlasste Aufwendungen. Eine Rechnung über Evaluierungsgebühren oder Software beweist Zahlung und Inhalt, aber noch nicht die steuerliche Abziehbarkeit. Prüfen Sie betriebliche Veranlassung, private Anteile, Zuordnung und Zeitpunkt.

Erfassen Sie Erstattungen und neue Versuche einzeln. Bestehen oder Durchfallen ist kein allgemeiner gesetzlicher Test für Kostenabzug. Ein Sparer-Pauschbetrag ist kein Budget, bis zu dem beliebige simulierte Verluste abgezogen werden können.

Ein eng begrenztes Gewerbesteuerbeispiel

§ 11 GewStG sieht unter seinen Voraussetzungen einen Freibetrag von 24.500 Euro für natürliche Personen und Personengesellschaften sowie eine Steuermesszahl von 3,5 Prozent vor. Nach § 16 GewStG wird der Hebesatz von der Gemeinde bestimmt.

Nur fiktive Rechenannahme: Es seien nach den jeweils erforderlichen Schritten bereits 500 Euro maßgebende Bemessungsgrundlage übrig, und der angenommene kommunale Hebesatz betrage 400 Prozent. Dann gilt: 500 Euro × 3,5 % = 17,50 Euro; 17,50 Euro × 400 % = 70 Euro, nicht 700 Euro.

Damit ist weder bewiesen, dass Ihre Tätigkeit gewerbesteuerpflichtig ist, noch dass Ihre Bemessungsgrundlage 500 Euro beträgt. Hinzurechnungen, Kürzungen, mögliche Anrechnungen und Ihre Einkommensteuer sind nicht berechnet. Addieren Sie dieses Beispiel nicht zu einer angenommenen persönlichen Gesamtsteuer.

Unterlagen für eine belastbare Abstimmung

UnterlageGetrennt festhalten
Vertrag und KontoGesellschaft, Programm, Version, Simulation oder tatsächlicher Vermögensbesitz.
VergütungsabrechnungBruttobetrag, Anspruch, Freigabe, Verfügbarkeit und Zahlung.
BankbelegNettogutschrift, Gebühren, Einbehalte, Währung und Umrechnung.
KostenbelegeGebühren, Software, Erstattungen, Nutzung und Begründung.

Ein Bank-Nettobetrag allein erklärt nicht den Bruttoanspruch oder die Behandlung von Gebühren und Einbehalten. Legen Sie auch ausstehende und korrigierte Abrechnungen vor. Klären Sie das maßgebende Jahr, Auslandsbezug, mögliche Umsatzsteuerfragen und gegebenenfalls Berichtigungen anhand der tatsächlichen Unterlagen.

Software ersetzt keine steuerliche Einordnung

Der gehostete JPTC Algo ist vom EA Hub getrennt. Algo-Kunden installieren und betreiben nichts und benötigen keinen VPS. Keines der Produkte legt Ihre Einkunftsart fest oder garantiert Kostenabzug, Regelkonformität oder Auszahlung. Die firmeneigenen Brokerstatementzahlen sind keine persönliche Steuerbuchhaltung und keine unabhängige Prüfung.

Quellen geprüft am 16. Oktober 2026. Maßgeblich bleiben die für Ihren Fall und Ihr Steuerjahr geltenden Vorschriften und die dokumentierten Tatsachen.

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Illustrative JPTC-Screenshots, kein Nachweis von Challenge-Ergebnissen. Der Zeitraum steht auf der Ergebnisseite.
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Macht ein EA die Tätigkeit automatisch gewerblich?
Nein. § 15 Absatz 2 EStG verlangt mehrere Voraussetzungen. Software und Handelsfrequenz allein ersetzen die tatsächliche und rechtliche Einordnung nicht.
Sind alle Prop-Auszahlungen Kapitalerträge?
Eine solche Pauschalregel wird hier nicht festgestellt. Vertragliche Vergütung und tatsächliches eigenes Kapitalvermögen müssen getrennt geprüft werden.
Sind Challenge-Gebühren immer abziehbar?
Nein. Rechnung, betriebliche Veranlassung, private Anteile, Erstattungen und anwendbare Gewinnermittlung sind gesondert zu prüfen. Bestehen allein beweist keinen Abzug.
Warum ergeben die 500 Euro nur 70 Euro?
Unter den ausdrücklich fiktiven Annahmen ergeben 500 × 0,035 × 4 genau 70 Euro. Das ist keine persönliche Steuerberechnung und berücksichtigt keine weiteren steuerlichen Schritte oder Anrechnungen.
Pedro Penin, Gründer von JPTradingCapital. JPTradingCapital entwickelt automatisierte Handelssoftware. Firmeneigene Brokerstatementzahlen: Ergebnisse.

Weitere Prüfungen

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